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Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung für Beamte

In ihrer Sitzung am 08.12.2020 hat die Landesregierung den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung beraten und den Entwurf zur Verbandsbeteiligung freigegeben. 

Außerdem hat die Landesregierung den Beschluss gefasst, dass im Vorgriff auf die Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung den Beamtinnen und Beamten der unmittelbaren Landesverwaltung bereits Sonderurlaub nach Maßgabe des Verordnungsentwurfs zu gewähren ist.

Folgende Änderungen der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung sind daher ab sofort anzuwenden:

 § 9 a - Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege - wird durch Einschub von Absatz 2 a insofern ausgeweitet, als in den Urlaubsjahren 2020 und 2021 Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege je Kind für bis zu zehn Arbeitstage Urlaub im Urlaubsjahr erteilt werden kann.

In den Urlaubsjahren 2020 und 2021 darf der Beamtin oder dem Beamten Urlaub insgesamt aber nur für bis zu zwanzig Arbeitstage im Urlaubsjahr, einer alleinerziehenden Beamtin oder einem alleinerziehenden Beamten für bis zu dreißig Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden.

 § 9 d - Urlaub zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege - wird durch die Einfügung von Absatz 1 a ergänzt, wonach die Obergrenze für die Urlaubsgewährung zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege in den Urlaubsjahren 2020 und 2021 auf neunzehn Arbeitstage je Urlaubsjahr erhöht wird..