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StR, Dipl Ing. Linda Spang  
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Ansteckungsrisiko in öffentlichen Gebäuden und in Schulen
Mittlerweile kommen immer mehr Studien ans Licht, bzw. in die Presse, die den harten Lockdown hinterfragen. So ist nun eine Studie der Technischen Universität Berlin veröffentlicht worden , die das Ansteckungsrisiko in Gebäuden oder im öffentlichen Nah- und Fernverkehr miteinander vergleicht.
Lesen Sie dazu folgenden Artikel: Ansteckungsrisiko in Gebäuden und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
Voraussetzung für diesen Vergleich ist natürlich, dass die AHA+L Regeln eingehalten werden, denn die Ansteckung wird hier durch die Menge der Aerosolpartikel in der Luft begründet.
Der Artikel nimmt auch Stellung zur Ansteckungsgefahr in Schulen Stellung. Hier das Zitat:
"In den Schule beträgt der R-Wert bei halbierten Klassen 2,9.
Darf ohne Maske gebüffelt werden, steigt das Risiko sogar auf 5,8.
Und kommt ein Bundesland auf die Idee, in Oberschulen den Unterricht in voller Besetzung ohne Masken zu gestatten, könnten sich die Schüler bei einem Wert von 11,5 auch gleich zur Begrüßung ins Gesicht husten."
Merkwürdig ist dann nur, dass die Kultusministerkonferenz zu anderen Aussagen kommt.
Intensivmediziner widersprechen den Kultusministern
Tragen Schulen und Kitas in großem Maße zur Verbreitung des Virus bei? Diese Behauptung kommt von Intensivmedizinern bzw. von deren Vereinigung DIVI. Sie bezieht sich dabei auf die Erfahrungen aus Großbritannien, das Land war im Dezember im Lockdown außer, dass die Schulen weiter geöffnet blieben.
Das Imperial College London hat dazu das Infektionsgeschehen im Land beobachtet und zusammengeführt. Das Ergebnis: Während die allgemeinen Infektionszahlen sanken, so sind sie bei Kindern und Jugendlichen gestiegen und lagen deutlicher dem Bevölkerungsdurchschnitt.
Der gesamt Artikel ist hier nachzulesen: Intensivmediziner widersprechen Kultusministerien
Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung für Beamte
In ihrer Sitzung am 08.12.2020 hat die Landesregierung den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung beraten und den Entwurf zur Verbandsbeteiligung freigegeben.
Außerdem hat die Landesregierung den Beschluss gefasst, dass im Vorgriff auf die Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung den Beamtinnen und Beamten der unmittelbaren Landesverwaltung bereits Sonderurlaub nach Maßgabe des Verordnungsentwurfs zu gewähren ist.
Folgende Änderungen der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung sind daher ab sofort anzuwenden:
§ 9 a - Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege - wird durch Einschub von Absatz 2 a insofern ausgeweitet, als in den Urlaubsjahren 2020 und 2021 Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege je Kind für bis zu zehn Arbeitstage Urlaub im Urlaubsjahr erteilt werden kann.
In den Urlaubsjahren 2020 und 2021 darf der Beamtin oder dem Beamten Urlaub insgesamt aber nur für bis zu zwanzig Arbeitstage im Urlaubsjahr, einer alleinerziehenden Beamtin oder einem alleinerziehenden Beamten für bis zu dreißig Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden.
§ 9 d - Urlaub zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege - wird durch die Einfügung von Absatz 1 a ergänzt, wonach die Obergrenze für die Urlaubsgewährung zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege in den Urlaubsjahren 2020 und 2021 auf neunzehn Arbeitstage je Urlaubsjahr erhöht wird..
BvLB Stellungnahme: Politik blendet Realität aus, ...
...ignoriert wissenschaftliche Erkenntnisse und setzt Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler der beruflichen Bildung wissentlich Gefahren aus.
Der BvLB, der aus einem Verschmelzungsprozess zweier großer Verbände von Lehrerinnen und Lehrern hervorgegangen und der mitgliederstärkste Lehrerinnen und Lehrerverband innerhalb der beruflichen Bildung in Deutschland ist, stellt die Bündelung der Interessen seiner Mitglieder eine besondere Aufgabe dar.
Zur aktuellen Lage und Beschlusslage der Bundes- und Landesregierungen haben die Vorsitzenden des BvLB eine eindeutige Stellungnahme abgegeben. Diese ist auf den Seiten des BvLB und teilweise auch auf den Seiten der Landesverbände zu finden.
Viele Kolleginnen und Kollegen schätzen die Lage in ihrem beruflichem Umfeld ähnlich schwierig ein wie die Bundesvorsitzenden. Die Stellungnahme erfährt viel Zustimmung, die Kommentare lauten "auf den Nagel getroffen" und ähnlich.
Befreiung vom Präsenzunterricht einer zu einer Risikogruppe gehörenden Beamtin
Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 18.08.2020 - 12 B 45/20 und dort konkretisierend nachzulesen hier nur ein Ausschnitt des Beschlusses:
Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin, d. h. ein Recht bzw. ein Anspruch auf Verweigerung der Erteilung des Präsenzunterrichts bzw. auf Befreiung von dessen Erteilung setzt voraus, dass ihr bei den ergriffenen Maßnahmen die Durchführung dieses Unterrichts bei Abwägung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit ihrer beamtenrechtlichen Einsatzpflicht unzumutbar ist.
Dies ist indes nicht der Fall.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG garantiert. Sie hat einfachgesetzliche Konkretisierungen in der Vorschrift des § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gefunden. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen und die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen. Von der Fürsorgepflicht ist auch die Pflicht des Dienstherrn umfasst, für die Ausübung des Amtes angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2013 - 5 C 12/12 - juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Der Beamte hat kraft der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Anspruch auf Schutz nicht nur vor sicheren, sondern schon vor ernstlich möglichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit durch Einwirkungen am Arbeitsplatz (BVerwG, Urteil vom 13.09.1984 - 2 C 33/82 - juris Rn. 18).
Entsprechend dem für Beamte unmittelbar anwendbaren Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG, welches durch die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung noch näher konkretisiert wird, ist der Dienstherr verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird, vgl. § 4 Nr. 1 ArbSchG. Nach § 4 Nr. 6 ArbSchG sind dabei auch spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen.
Aus der Fürsorgepflicht i.V.m. den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen folgt im Einzelnen auch ein ggf. gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Beamten auf Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften. Die Auswahl zwischen mehreren möglichen Mitteln zur Abhilfe liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 13.09.1984 a.a.O. Rn.19).
Darf Personalratsarbeit in Zeiten der Pandemie digital werden?
Anlässlich der Corona-Pandemie gab es auch Änderungen des Personalvertretungsgesetze in Niedersachsen, um die Teilnahme an Personalratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz zu regeln.
Bedingt durch die schwierigen Verhältnisse in der Corona-Krise, die nicht immer Präsenzsitzungen erlaubten, und dem Erfordernis der Personalratsgremien, trotzdem beschlussfähig zu sein, kam es zu diesen Änderungen, die es auch teilweise in anderen Bundesländern gibt.
Personalratssitzungen können als Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist. Beschlüsse können auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Personalrats im Umlaufverfahren schriftlich oder durch E-Mail gefasst werden.
Legal oder illegal? Datenübertragung in die USA z.B. in SaaS Anwendungen
EuGH erklärt Beschluss über EU-US-Datenschutzschild für ungültig – Standarddatenschutzklauseln grundsätzlich zulässig, aber im Einzelfall zu überprüfen (C-311/18 "Schrems II")
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der EU-US-Datenschutzschild keine geeignete Grundlage für Datenübermittlungen in die USA ist. Standarddatenschutzklauseln können grundsätzlich weiter eingesetzt werden, sind aber – wie bisher – von den Verwendern und Aufsichtsbehörden im Einzelfall zu überprüfen. Wir informieren über das Urteil und die Konsequenzen für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter.
Und die Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes
Was hat der Europäische Gerichtshof entschieden?
Der Europäische Gerichtshof hat bestimmte rechtliche Instrumente überprüft, die für die Datenübermittlung in die USA eingesetzt werden (EU-US-Privacy-Shield) bzw. die für die Datenübermittlung in alle Länder außerhalb der EU und des europäischen Wirtschaftsraums eingesetzt werden können (Standarddatenschutzklauseln).
Mit dem Urteil wird ein Beschluss der Europäischen Kommission für ungültig erklärt, der das EU-US-Privacy-Shield betrifft (Angemessenheitsbeschluss). Wer nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Daten in die USA übermitteln möchte, kann sich deshalb nicht mehr auf diese Angemessenheitsentscheidung berufen, sondern muss dafür andere rechtliche Instrumente einsetzen. Es gibt keine Übergangsfrist, in der der Privacy Shield noch im Sinne der DS-GVO eingesetzt werden kann. Das Urteil hat zudem Beschlüsse der Europäischen Kommission als rechtmäßig bestätigt, die Standarddatenschutzklauseln betreffen. Aus solchen Standarddatenschutzklauseln können grundsätzlich die nötigen Garantien bestehen, die für die Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU und des europäischen Wirtschaftsraums vorgesehen werden (Standarddatenschutzklauseln, Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe c DS-GVO). Allerdings müssen die Verwender dieser Klauseln selbst prüfen, ob diese Garantien ausreichend sind oder durch weitere Maßnahmen ergänzt werden müssen – besonders, wenn im Ziel-Land schlechte Datenschutzbedingungen herrschen. Ein Daten-Exporteur, der bereits Standardvertragsklauseln verwendet, hat sich damit verpflichtet, die Datenübermittlung auszusetzen, falls die Klauseln im Ziel-Land nicht eingehalten werden, oder zumindest die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren. Sind solche Klauseln nicht ausreichend und sind insoweit keine geeigneten Zusatzmaßnahmen getroffen, können die Datenschutzbehörden anordnen, dass die Übermittlung auszusetzen ist.
Was machen die Datenschutzaufsichtsbehörden?
Die deutschen und die europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten zusammen, um das Urteil des EuGH einheitlich zu verstehen und umzusetzen. Sie arbeiten auch an Empfehlungen für die Rechtsanwender. Der Europäischen Datenschutzausschuss bietet der EU-Kommission Unterstützung an, wenn es darum geht, einen neuen Rahmen für Datenübermittlungen in die USA zu erstellen. Der Europäische Datenschutzausschuss prüft zudem, welche Zusatzmaßnahmen getroffen werden könnten für den Fall, dass Standarddatenschutzklauseln für ein bestimmtes Ziel-Land noch keine ausreichenden Garantien bieten. Insgesamt wird der Europäischen Datenschutzausschuss an Leitlinien für Rechtsanwender arbeiten, die das Urteil berücksichtigen. Die deutschen Aufsichtsbehörden arbeiten an den Entscheidungen des Europäischen Datenschutzausschusses mit und koordinieren sich in Deutschland. Mit Beschwerden von betroffenen Personen werden sich die Aufsichtsbehörden befassen und sie angemessen untersuchen. Leitlinien und allgemeine Beratung veröffentlichen wir sobald wie möglich auf unseren Internetseiten.
Brauchen Schulen mehr IT-Mitarbeiter oder mehr Hardware?
Die Administration von IT Hardware und Software in den Schulen ist ein aufwändiges Geschäft, viele dieser Arbeiten werden von Lehrkräften neben Ihrer eigentlichen Profession erledigt. Das ist lieb gemeint belastet aber zusätzlich die Lehrkräfte und eine Kontinuität ist mit dieser Lösung meist nicht zu erreichen. Falls Lehrkräfte versetzt oder befördert werden dann fällt die Administration und Pflege der Geräte wieder in andere Hände.
Mit den bundesweiten Schulschießungen aufgrund der Coronapandemie waren plötzlich alle Lehrkräfte auf sich selbst gestellt und wurde ihre eigenen IT Fachkräfte. Das digitale Klassenzimmer hat ganz andere Anforderungen an die Kolleginnen und Kollegen gestellt. Und nicht nur an die Lehrkräfte. Es fehlte an Hardware, software und vor allem an Infrastruktur, d.h. es fehlten schnelle LAN/WAN Verbindungen um Unterricht mit vielen Klassen und vielen Schülern halbwegs fliessend durchzuführen.
Nach den Sommerferien ist fast überall das digitale Klassenzimmer wieder dem analogen gewichen. Trotzdem bleiben die Fragen, Probleme und Aufgaben der Digitalisierung bestehen:
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Information für Beamtinnen und Beamte zur Beihilfefähigkeit für Schutzimpfungen gegen Influenza
Eine wichtige Information für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten unter den Lehrkräften:
Die Aufwendungen für eine Schutzimpfung gegen die Influenza, die ab dem 01.10.2020 entstehen, sind uneingeschränkt beihilfefähig.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des NLBV unter:
Wir wünschen uns allerdings lieber eine Impfung gegen Covid-19
Forderung aus Osnabrück: Schüler sollten im Klassenraum Masken tragen
Wenn in dieser Woche der Schulunterricht wieder beginnt, so soll dies im Präsenzunterricht geschehen, im sog. "eingeschränkten Regelbetrieb". Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte in den Pausen, auf den Fluren und auf dem Weg zum Unterricht einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, im Unterricht allerdings nicht. Für Lehrkräfte wird es auch keine dauerhaften Schnelltests geben, dies wurde durch Landtagsabgeordnete über den Sommer als Idee eingebracht wurde aber nicht berücksichtigt.
Aus Osnabrück, was schulisch sehr nahe an NRW liegt, kommt nun die Forderung nach Maskenpflicht auch in den Klassenräumen, das mag zwar nicht schön sein aber vielleicht doch sicherer als ohne Maske über 8 Stunden in den Räumen zu sitzen.